Diese Umstände seien für den Gesuchsteller erst nach Rücksprache mit der C.________ Versicherung im Juli 2021 und Kenntnisnahme des Strafbefehls durch die im August durchgeführte Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft ersichtlich geworden. Weiter sei die Verfügung vom 9. März 2021 [des SVSA] rückblickend als nichtig zu qualifizieren, da die Prämienrechnung durch den Gesuchsteller bezahlt worden sei. Die elektronische Meldung der C.________ Versicherung vom 9. März 2021 betreffend Erlöschen der Haftpflichtversicherung an das SVSA habe nicht erfolgen dürfen und das Amt sei somit auch nicht verpflichtet gewesen, die Verfügung zu erlassen.