Der Strafbefehl vom 18. Mai 2021 sei dem Gesuchsteller nachweislich nicht zugestellt worden. Er gehe davon aus, dass die Abholungseinladung in der Post versehentlich in die Kategorie «Reklame» gefallen und so verloren gegangen sei. Da abwechselnd jeweils er oder sein Sohn den Briefkasten leerten, sei unklar, wo der Fehler geschehen sei. Erst als der Gesuchsteller mit Schreiben vom 23. Juni 2021 die Rechnung für den rechtskräftigen Strafbefehl erhalten habe, sei ihm bewusst geworden, dass etwas nicht habe stimmen können. Er habe daraufhin im Juli bei der C.________ Versicherung nachgefragt, was schiefgelaufen sei.