10. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Begründung bringt Rechtsanwalt B.________ im Revisionsgesuch vom 10. September 2021 im Wesentlichen folgendes vor (pag. 5 ff.): Mit Schreiben vom 9. März 2021 habe das SVSA den Einzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder verfügt. Dies aufgrund der gleichentags erfolgten elektronischen Meldung der C.________ Versicherung, wonach die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit dem Kontrollschild ________ erloschen sei.