9. Das Revisionsverfahren ist grundsätzlich ein schriftliches Verfahren (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2). Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (Ziff. 16 ff.) sind die Beweisanträge auf Zeugenbefragung abzuweisen. Die von Amtes wegen edierten Akten des SVSA machte den entsprechenden Beweisantrag des Gesuchstellers obsolet. Schliesslich erachtet die Kammer die Edition sämtlicher Korrespondenz und Dokumente betreffend die Motorfahrzeugversicherung, insbesondere Police-Nr. ________, bei der C.__