3 Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 411 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO). Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO an, der gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO e contrario nicht an eine Frist gebunden ist. Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Auf das Revisionsgesuch wird eingetreten.