Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Sie gab die Zusammensetzung der Kammer bekannt und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 167 ff.). II. Formelles 8. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. Mai 2021 liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) revisionsfähiger Entscheid vor. Die