7. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft koordiniert mit der Regionalen Staatsanwaltschaft, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 125 ff.). Der Gesuchsteller replizierte mit Eingabe vom 9. November 2021 (pag. 143 ff.). Mit Eingabe vom 18. November 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik (pag. 165). Die Regionale Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Duplik ein. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen.