Gleichzeitig legte sie die Kosten für diese Verfügung auf CHF 250.00 fest und bestimmte deren Liquidierung im Sachurteil. Im Weiteren forderte die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft und die Regionale Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu den Rechtsbegehren 1–3 des Revisionsgesuchs auf, edierte von Amtes wegen die den Gesuchsteller betreffenden Akten beim SVSA und stellte unter dem Hinweis, dass Revisionsverfahren schriftliche Verfahren sind, in Aussicht, über die Beweisanträge des Gesuchstellers später zu entscheiden (pag. 77 ff.).