5. Mit koordinierter Stellungnahme vom 24. September 2021 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft und die Regionale Staatsanwaltschaft, dem Revisionsgesuch sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen (pag. 53 ff.), woraufhin sich der Gesuchsteller mit Stellungnahme vom 28. September 2021 erneut vernehmen liess (pag. 65 ff.).