satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde (edierte Akten BM 21 19365; Strafbefehl vom 18. Mai 2021). 3. Mit Revisionsgesuch vom 10. September 2021 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, folgende Anträge (pag. 5 ff.): 1. Der rechtskräftige Strafbefehl vom 18. Mai 2021 (BM 21 19365) sei aufzuheben und der Gesuchsteller sei freizusprechen. 2. Eventualiter: Der rechtskräftige Strafbefehl vom 18. Mai 2021 (BM 21 19365) sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück zu weisen.