Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass ohne weitere Mitteilung die Polizei beauftragt werde, Ausweise und Schilder einzuziehen, sofern in der genannten Frist weder Fahrzeugausweise und Kontrollschilder abgegeben noch neue Versicherungsnachweise hinterlegt würden. Dies führe gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werde. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach innert 30 Tagen seit Eröffnung beim SVSA Einsprache erhoben werden kann (pag.