Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 21 401 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Michel Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 10. September 2021 betreffend den Straf- befehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Mai 2021 (BM 21 19365) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 9. März 2021 setzte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nachfolgend SVSA) den Verurteilten/Gesuchsteller (nachfolgend Gesuchsteller) in Kenntnis, dass die Haftpflichtversicherung für die Fahrzeuge F.________ (Marke und Modell) und G.________ (Marke und Modell) mit Kontroll- schild ________ erloschen ist und daher die Fahrzeugausweise entzogen werden und innerhalb von 5 Tagen zusammen mit den Kontrollschildern zurückgegeben wer- den müssen, sofern nicht innert der erwähnten Frist von der Versicherung neue Ver- sicherungsnachweise bei der zentralen Clearingstelle elektronisch hinterlegt wer- den. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass ohne weitere Mitteilung die Polizei beauftragt werde, Ausweise und Schilder einzuziehen, sofern in der genann- ten Frist weder Fahrzeugausweise und Kontrollschilder abgegeben noch neue Ver- sicherungsnachweise hinterlegt würden. Dies führe gleichzeitig zu einem Strafver- fahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Stras- senverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werde. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach innert 30 Tagen seit Eröffnung beim SVSA Einsprache erhoben werden kann (pag. 101). Mit Schreiben vom 30. März 2021 beauftragte das SVSA die Kantonspolizei Bern mit dem Vollzug der Verfügung (pag. 105). 2. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Re- gionale Staatsanwaltschaft) vom 18. Mai 2021 wurde der Gesuchsteller wegen Wi- derhandlung gegen das SVG durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschil- dern (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforde- rung), begangen am 16. März 2021 in Fraubrunnen, schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 400.00, wo- bei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben wurde, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00, wobei die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde (edierte Akten BM 21 19365; Strafbefehl vom 18. Mai 2021). 3. Mit Revisionsgesuch vom 10. September 2021 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, folgende Anträge (pag. 5 ff.): 1. Der rechtskräftige Strafbefehl vom 18. Mai 2021 (BM 21 19365) sei aufzuheben und der Gesuch- steller sei freizusprechen. 2. Eventualiter: Der rechtskräftige Strafbefehl vom 18. Mai 2021 (BM 21 19365) sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück zu weisen. 3. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Gesuchsteller seien die Verteidigungskosten zu ersetzen. Zudem stellte der Gesuchsteller den Prozessantrag, es sei dem vorliegenden Revi- sionsgesuch mit Bezug auf die Vollstreckung der im Strafbefehl vom 18. Mai 2021 2 (BM 21 19365) verhängten Strafen die aufschiebende Wirkung zu gewähren (pag. 7). Der Gesuchsteller stellte weiter Beweisanträge auf Befragung der bei der C.________ Versicherung angestellten Herren D.________ und E.________ als Zeugen, Edition sämtlicher Korrespondenz und Dokumente betreffend die Motorfahr- zeugversicherung, insbesondere Police-Nr. ________, bei der C.________ Versi- cherung sowie Edition der Informationen (Zahlungsabsender) zu im Zusammenhang mit dem Nummernschild ________ in der ersten Jahreshälfte 2021 bezahlten Rech- nungen beim SVSA (pag. 13 ff.). 4. Mit Verfügung vom 15. September 2021 wurden die Generalstaatsanwaltschaft und die Regionale Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zum prozessualen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung aufgefordert und die amtlichen Akten des mit Strafbefehl vom 18. Mai 2021 erledigten Verfahrens (BM 21 19365) ediert (pag. 37 ff.). 5. Mit koordinierter Stellungnahme vom 24. September 2021 beantragten die General- staatsanwaltschaft und die Regionale Staatsanwaltschaft, dem Revisionsgesuch sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen (pag. 53 ff.), woraufhin sich der Gesuch- steller mit Stellungnahme vom 28. September 2021 erneut vernehmen liess (pag. 65 ff.). 6. Mit begründeter Verfügung vom 12. Oktober 2021 wies die Verfahrensleitung den Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Gleich- zeitig legte sie die Kosten für diese Verfügung auf CHF 250.00 fest und bestimmte deren Liquidierung im Sachurteil. Im Weiteren forderte die Verfahrensleitung die Ge- neralstaatsanwaltschaft und die Regionale Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu den Rechtsbegehren 1–3 des Revisionsgesuchs auf, edierte von Amtes wegen die den Gesuchsteller betreffenden Akten beim SVSA und stellte unter dem Hinweis, dass Revisionsverfahren schriftliche Verfahren sind, in Aussicht, über die Beweisan- träge des Gesuchstellers später zu entscheiden (pag. 77 ff.). 7. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft koor- diniert mit der Regionalen Staatsanwaltschaft, das Revisionsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 125 ff.). Der Gesuchsteller replizierte mit Eingabe vom 9. November 2021 (pag. 143 ff.). Mit Ein- gabe vom 18. November 2021 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik (pag. 165). Die Regionale Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Duplik ein. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 erachtete die Verfah- rensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen. Sie gab die Zusammensetzung der Kammer bekannt und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 167 ff.). II. Formelles 8. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. Mai 2021 liegt ein gemäss Art. 410 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) revisionsfähiger Entscheid vor. Die 3 Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 411 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO). Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO an, der gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO e contrario nicht an eine Frist gebunden ist. Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Auf das Revisionsgesuch wird eingetreten. 9. Das Revisionsverfahren ist grundsätzlich ein schriftliches Verfahren (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2). Aus diesem Grund sowie mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen (Ziff. 16 ff.) sind die Beweisanträge auf Zeugenbefragung abzuweisen. Die von Amtes wegen edierten Akten des SVSA machte den entsprechenden Beweisantrag des Gesuch- stellers obsolet. Schliesslich erachtet die Kammer die Edition sämtlicher Korrespon- denz und Dokumente betreffend die Motorfahrzeugversicherung, insbesondere Police-Nr. ________, bei der C.________ Versicherung mit Blick auf die vorhande- nen Akten als nicht notwendig, weshalb auch dieser Beweisantrag abzuweisen ist. III. Materielles Ausführungen des Gesuchstellers, der Generalstaatsanwaltschaft und der Regiona- len Staatsanwaltschaft 10. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Begründung bringt Rechtsan- walt B.________ im Revisionsgesuch vom 10. September 2021 im Wesentlichen fol- gendes vor (pag. 5 ff.): Mit Schreiben vom 9. März 2021 habe das SVSA den Einzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder verfügt. Dies aufgrund der glei- chentags erfolgten elektronischen Meldung der C.________ Versicherung, wonach die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit dem Kontrollschild ________ erlo- schen sei. Als der Gesuchsteller diese Verfügung erhalten habe, sei er davon aus- gegangen, dass es sich um einen Fehler handle und dass die Versicherung den neuen Versicherungsnachweis bereits bei der zentralen Clearingstelle elektronisch hinterlegt habe, zumal er die Rechnung nach einmaliger Mahnung am 26. Februar 2021 und damit vor der Meldung der Versicherung an das SVSA bezahlt habe. Auch habe er von der Versicherung kein Schreiben erhalten, dass eine Unterdeckung vor- liege oder der Versicherungsvertrag aufgehoben worden sei. Der Strafbefehl vom 18. Mai 2021 sei dem Gesuchsteller nachweislich nicht zugestellt worden. Er gehe davon aus, dass die Abholungseinladung in der Post versehentlich in die Kategorie «Reklame» gefallen und so verloren gegangen sei. Da abwechselnd jeweils er oder sein Sohn den Briefkasten leerten, sei unklar, wo der Fehler geschehen sei. Erst als der Gesuchsteller mit Schreiben vom 23. Juni 2021 die Rechnung für den rechtskräf- tigen Strafbefehl erhalten habe, sei ihm bewusst geworden, dass etwas nicht habe stimmen können. Er habe daraufhin im Juli bei der C.________ Versicherung nach- gefragt, was schiefgelaufen sei. Diese habe ihm eine interne Abrechnung vorgelegt, aus der hervorgehe, dass alle Rechnungen durch den Gesuchsteller bezahlt wurden. Dabei habe die C.________ Versicherung auch bemerkt, dass ihr bei der Meldung an das SVSA und der Hinterlegung des elektronischen Versicherungsnachweises 4 offensichtlich Fehler unterlaufen seien. Bedauerlicherweise habe sich die C.________ Versicherung nicht darum bemüht, den Fehler aufzudecken und der Staatsanwaltschaft transparent zu kommunizieren. Die laienhafte Eingabe, welche der Gesuchsteller am 14. Juli 2021 verschickt und als «Gebührenerlassgesuch» be- zeichnet habe, sei nota bene von der C.________ Versicherung aufgesetzt und dem Gesuchsteller abgegeben worden, in der Annahme, die Sache so erledigen zu kön- nen. Die C.________ Versicherung habe auch die bisherigen Rechnungen des SVSA (Gebühr Erlass Verfügung vom 9. März 2021 von CHF 100.00; Gebühr Be- auftragung Polizei von CHF 200.00) bezahlt. Die C.________ Versicherung habe die elektronische Meldung an das SVSA betreffend Erlöschen der Haftpflichtversiche- rung zu Unrecht veranlasst und sie habe es auch versäumt, den elektronischen Ver- sicherungsnachweis zu hinterlegen. Diese Umstände seien für den Gesuchsteller erst nach Rücksprache mit der C.________ Versicherung im Juli 2021 und Kennt- nisnahme des Strafbefehls durch die im August durchgeführte Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft ersichtlich geworden. Weiter sei die Verfügung vom 9. März 2021 [des SVSA] rückblickend als nichtig zu qualifizieren, da die Prämienrechnung durch den Gesuchsteller bezahlt worden sei. Die elektronische Meldung der C.________ Versicherung vom 9. März 2021 betreffend Erlöschen der Haftpflichtversicherung an das SVSA habe nicht erfolgen dürfen und das Amt sei somit auch nicht verpflichtet gewesen, die Verfügung zu erlassen. Weder habe der Beschwerdeführer [recte Ge- suchsteller] mit einem Strafverfahren gerechnet noch habe er damit rechnen müs- sen. Abgesehen von einer Mahnung habe er kein Schreiben der C.________ Versi- cherung erhalten, welches ihm den Deckungsunterbruch angedroht oder ihn auf die Vertragsauflösung hingewiesen hätte. Zum Zeitpunkt der Meldung der Versicherung am 9. März 2021 an das SVSA seien die Voraussetzungen für den Einzug der Kon- trollschilder und des Ausweises nicht erfüllt gewesen, womit der Gesuchsteller den objektiven Tatbestand nicht habe erfüllen können. Auch fehle es in subjektiver Hin- sicht am Vorsatz; der Gesuchsteller habe davon ausgehen dürfen, über einen Ver- sicherungsschutz zu verfügen. 11. In ihrer koordinierten Eingabe vom 20. Oktober 2021 nahmen die Generalstaatsan- waltschaft und die Regionale Staatsanwaltschaft wie folgt Stellung: neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO seien Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Straf- behörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, das heisst ihr über- haupt nicht in irgendeiner Form zu Beurteilung vorgelegen sind (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68). Das Revisionsverfahren diene nicht dazu, rechtskräftige Ent- scheide erneut in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmit- telfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1). In Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls sei ein Re- visionsgesuch rechtsmissbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Ver- urteilte von Anfang an kannte, jedoch ohne berechtigten Grund verschwieg und be- reits in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72). Die Tatsachen müssten nicht nur neu, sondern auch erheblich und damit geeignet sein, die Beweisgrundlage so zu erschüttern, dass aufgrund des ver- 5 änderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein Teilfrei- spruch in Betracht kommt (pag. 127). Weiter sei die Darstellung des Gesuchstellers lückenhaft. Schon nach Erhalt der Verfügung des SVSA vom 9. März 2021 habe der Gesuchsteller tätig werden können und müssen, zumal er darin explizit zu einem Tätigwerden aufgefordert und darauf hingewiesen worden sei, dass die Verantwor- tung für eine rechtzeitige Hinterlegung des Versicherungsnachweises bei ihm liege. Er habe nicht einfach davon ausgehen können, dass das Amt den Fehler von selbst beheben würde. Die Verfügung des SVSA vom 9. März 2021 sei entgegen der Dar- stellung des Gesuchstellers auch nicht als nichtig zu qualifizieren. Das SVSA habe die Verfügung als zuständige Behörde gestützt auf die ihm vorliegenden Unterlagen und die geltenden rechtlichen Bestimmungen zu Recht erlassen. Es habe den Ge- suchsteller denn auch explizit darauf hingewiesen, wie er vorzugehen habe, falls er die Versicherung in der Zwischenzeit bezahlt haben sollte (pag. 129). Ausserdem sei der Gesuchsteller gemäss den Akten am 8. April 2021 durch die Polizei telefonisch zwecks Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse kontaktiert worden. Bei dieser Gelegenheit sei er darüber informiert worden, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Damit sei vom Bestehen eines Prozessrechtsverhält- nisses auszugehen, weshalb die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO greife und der Strafbefehl vom 18. Mai 2021 als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch zugestellt gelte (pag. 129). Der Gesuchsteller habe nach Erhalt der Verfügung vom 9. März 2021 oder nach dem Telefonat am 8. April 2021 reagieren können und müssen. Spätestens aber habe er seine Einwände im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl im gerichtlichen Verfahren geltend machen müs- sen. Aus welchen Gründen er untätig geblieben sei, sei nicht ersichtlich. Auch nach Erhalt der Rechnung vom 23. Juni 2021 sei er nicht sofort tätig geworden, sondern habe sich zunächst an seine Versicherung gewandt. Das Revisionsgesuch bezwe- cke einzig, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben, was nicht zulässig sei. Der Gesuchsteller verkenne das Rechtsmittel der Revision grundlegend, indem er in seiner Stellungnahme vom 28. September 2021 ausführen lasse, die Gesuchsgeg- nerin scheine nicht an der Erforschung der materiellen Wahrheit interessiert zu sein (pag. 127 ff.). Der Gesuchsteller mache keine neuen und erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend. Er habe alle im Rahmen des Revisi- onsgesuchs gemachten Einwände bereits im Einspracheverfahren geltend machen können, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen sei (pag. 129). 12. Mit Replik vom 9. November 2021 führte Rechtsanwalt B.________ namens des Ge- suchstellers aus, die Rechtsprechung habe aus Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV; SR 101) das Recht abgeleitet, im Wege der ausserordentlichen Revision die Abänderung eines Urteils im Hinblick auf relevante Tatsachen und Beweismittel zu beantragen, die dem Beschwerdeführer im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die er damals aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder durfte (BGE 127 I 133). Die in Art. 397 [a]Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) vorgesehene Überprüfung sei jedoch weiter gefasst als diejenige nach Art. 29 Abs. 1 BV, indem nicht vorausgesetzt werde, dass der behauptete Sachver- halt, der für das Gericht die neue Tatsache darstellt, dem Antragsteller auch im Zeit- punkt des erstens Verfahrens unbekannt gewesen sein muss (BGE 116 IV 353 6 E. 3a). Diese Lösung ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass in Strafver- fahren die Beweislast für die Schuld des Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft liege. Daher könne nur mit Zurückhaltung ein Rechtsmissbrauch in Betracht gezogen werden, wenn eine Überprüfung aufgrund einer Tatsache beantragt wird, die bereits bekannt war, die aber der Richterin im ersten Verfahren nicht vorgetragen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6S_61/2002 [vom 16. Mai 2003] E. 3.3). Rechtsmiss- brauch liege nur vor, wenn ein Rechtsinstitut zu Zwecken benutzt werde, die dem eigentlichen Zweck der Rechtsnorm fremd sind, und zwar in einer Weise, dass die Diskrepanz zwischen dem ausgeübten Recht und dem Interesse, das es schützen soll, offensichtlich wird (BGE 125 IV 79 E. 1b). So nehme das Bundesgericht denn auch Rechtsmissbrauch nur unter grösster Zurückhaltung an (BGE 130 IV 72; Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2014 [vom 16. Januar 2015] E. 1.3 f.). Es sei niemals Ziel des Gesuchstellers gewesen, den ordentlichen Rechtsweg in rechtsmissbräuch- licher Weise zu umgehen. Vielmehr habe der Umstand, dass dem Gesuchsteller der Strafbefehl zugestellt wurde, dazu geführt, dass der ordentliche Rechtsweg nicht habe beschritten werden können. Durch Anwendbarkeit der Zustellfiktion sei dem Gesuchsteller der ordentliche Rechtsmittelweg nachweislich nicht mehr offen ge- standen (pag. 145). Weiter schliesse der Umstand, dass ein Beweismittel bei grös- ster Sorgfalt schon hätte beigebracht werden können, den Rechtsgrund der Revision nicht aus (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Auch spiele es keine Rolle, ob die neue Tatsache deshalb unberücksichtigt blieb, weil der Gesuchsteller deren Geltendmachung ver- säumte. Die C.________ Versicherung habe zu Unrecht die elektronische Meldung an das SVSA betreffend Erlöschen der Haftpflichtversicherung gemacht und es auch versäumt, den elektronischen Versicherungsnachweis zu hinterlegen. Wie sich aus den edierten Akten ergebe, habe das SVSA am 25. März 2021 eine Mitteilung an die C.________ Versicherung gemacht und diese auf eine grosse Menge Sperrkarten hingewiesen. Auch auf diese Mitteilung habe die C.________ Versicherung nicht re- agiert. Die geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel könnten sicherlich nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden; auch eine Zweckentfremdung der Beweismittel sei nicht ersichtlich. Entsprechend seien die neuen Tatsachen und Be- weismittel im Rahmen der Revision zu berücksichtigen (pag. 145). Schliesslich habe die Strafrichterin nicht nur die Nichtigkeit einer verwaltungsrechtlichen Verfügung zu prüfen, sondern auch deren Anfechtbarkeit oder Ungültigkeit. In seiner neueren Rechtsprechung habe das Bundesgericht anerkannt, dass der Strafrichterin nur dann keine Überprüfungsbefugnis zukomme, wenn die mit Strafandrohung verse- hene Verfügung von einem Verwaltungsgericht überprüft wurde. Aus den gerichtlich edierten Akten sei klar ersichtlich, dass die C.________ Versicherung in grober Ver- letzung ihrer vertraglichen Pflichten eine Sperrkarte gegen den Gesuchsteller erlas- sen und den Widerruf dieser Sperrkarten nicht geprüft habe, und nicht einmal auf Nachfragen des SVSA reagiert habe. In Anbetracht dieser Tatsachen erscheine klar, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Verfügung (Art. 11, 16 und 68 SVG) vorliegend nicht erfüllt gewesen seien, die mit Strafandrohung versehene Verfügung nicht habe erlassen werden dürfen und somit zumindest als nachträglich nichtig zu betrachten sei. Die Revision bezwecke die Verwirklichung materieller Gerechtigkeit. Für den Gesuchsteller sei unverständlich, dass der Staat um jeden Preis an einem Strafbefehl festhalte, wenn nachträglich klar sei, dass die Versicherung in grober 7 Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten eine Sperrkarte erlassen und so eine Verfü- gung erwirkt habe, welche in einem Strafbefehl geendet habe. Der Staat nehme da- bei in Kauf, eine unschuldige Person unter dem psychischen Druck einer zu Unrecht erfolgten Verurteilung leiden zu lassen (pag. 147). Würdigung der Kammer 13. Die Revision eines rechtskräftigen Strafbefehls im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine we- sentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. 14. Revisionsrechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu er- schüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint. Sie dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2005 1319 ff. Ziff. 2.9.4; BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 130 IV 72 E. 2.3 = Pra 94 (2005) Nr. 35; Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls ist miss- bräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einspra- che hin eingeleitet worden wäre (BGE 145 IV 197 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3; FINGERHUTH, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Schulthess Kommentar, 3. Aufl. 2020, N 59 zu Art. 410 StPO mit zahlreichen Hin- weisen). Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die die verurteilte Person im Zeit- punkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand. Rechtsmiss- brauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentli- chen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.2 ff.; BGE 130 IV 72 E. 2.3 = Pra 94 (2005) Nr. 35; Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3). Es müssen nachvoll- ziehbare Gründe dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller bekannte Tatsachen nicht früher vorbrachte. Nach der Rechtsprechung kann man sich nicht auf Tatsachen be- rufen, die im früheren Verfahren zufolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt worden sind (BGE 130 IV 72 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; HEER in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 42 zu Art. 410 StPO). 15. Vorliegend bringt der Gesuchsteller im Sinne neuer Tatsachen vor, die C.________ Versicherung habe die elektronische Meldung an das SVSA betreffend Erlöschen 8 der Haftpflichtversicherung zu Unrecht veranlasst und sie habe es auch versäumt, den elektronischen Versicherungsnachweis zu hinterlegen. Diese Umstände seien für den Gesuchsteller erst nach Rücksprache mit der C.________ Versicherung im Juli 2021 und Kenntnisnahme des Strafbefehls durch die im August 2021 durchge- führte Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft ersichtlich geworden. Dieser Argu- mentation ist bei chronologischer Betrachtung des Sachverhalts nicht zu folgen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 16. Der Gesuchsteller belegt, dass er die Rechnung für die Motorfahrzeugversicherung am 26. Februar 2021 nach einmaliger Mahnung bezahlte (Gesuchsbeilagen 2 und 3; pag. 21 ff.). Mit Verfügung des SVSA vom 9. März 2021 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass die Haftpflichtversicherung für seine beiden Fahrzeuge mit Kennzei- chen ________ (Wechselschild) gemäss Meldung der C.________ Versicherung er- loschen ist. Folglich ist gestützt auf Art. 11, 16 und 68 SVG verfügt worden, dass die Fahrzeugausweise entzogen werden und zusammen mit den Kontrollschildern innert 5 Tagen zurückgegeben werden müssen. Davon wird abgesehen, wenn innert Frist von der Versicherung neue Versicherungsnachweise bei der zentralen Clearingstelle elektronisch hinterlegt werden. Es wurde in der Verfügung explizit darauf hingewie- sen, dass Quittungen und Bescheinigungen als Beweis für die Bezahlung nicht rei- chen und allein der Versicherungsnachweis massgebend ist, wobei die Verantwor- tung für dessen rechtzeitige elektronische Hinterlegung beim Gesuchsteller liegt. Weiter wurde der Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtbefol- gung die Polizei mit der Einziehung der Ausweise und Schilder beauftragt werde und dass dies gleichzeitig zu einem Strafverfahren wegen Nichtabgabe trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 SVG führen werde. Die Verfügung enthielt sodann eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit Eröffnung beim SVSA schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden kann (pag. 101). Dem Gesuchsteller musste beim Durchlesen dieser Verfügung am 11. März 2021 (Datum der Zustellung; pag. 103) aufgefallen sein, dass trotz erfolgter Zahlung etwas nicht in Ordnung zu sein schien. Da die Verantwortung für den Versicherungsnachweis explizit dem Ge- suchsteller oblag, hätte er reagieren müssen, was jedoch nicht geschah. 17. Mit Mitteilung vom 25. März 2021 (pag. 113) meldete das SVSA der C.________ Versicherung, dass sie am 9. März 2021 eine grössere Menge Sperrkarten wegen Erlöschen der Haftpflichtversicherung übermittelt habe. Sie werde gebeten zu prü- fen, ob die Prämien der erwähnten Kontrollschilder inzwischen bezahlt worden seien und, sofern dies zutreffen sollte, so schnell wie möglich die neuen Nachweise an das SVSA zu übermitteln. Am 30. März 2021 müssten die noch nicht erledigten Fälle an die Polizei zum Einzug weitergeleitet werden. Entgegen seiner Ansicht vermag die- ses Schreiben den Gesuchsteller von der gemäss Verfügung vom 9. März 2021 ihm auferlegten Verantwortung für den Nachweis seiner Versicherung nicht zu entbin- den. 18. Da innert Frist bis am 16. März 2021 weder ein neuer Versicherungsnachweis vorlag noch das Kontrollschild hinterlegt wurde, beauftragte das SVSA die Kantonspolizei Bern am 30. März 2021 mit dem Einzug des Kontrollschilds ________ nach vorgän- gig nochmaliger Überprüfung des Vorliegens eines Versicherungsnachweises 9 (pag. 105). Die Kantonspolizei Bern erfasste diesen Auftrag am 6. April 2021. Noch am gleichen Tag stellte sie fest, dass kein Versicherungsnachweis hinterlegt war (pag. 119). Gemäss eigenen Notizen (pag. 119) und Anzeigerapport (edierte Akten BM 21 19365; Anzeigerapport vom 22. April 2021) hat die Kantonspolizei Bern den Gesuchsteller am 7. April 2021 telefonisch kontaktiert und zur Abgabe von Ausweis und Kontrollschild aufgefordert. Der Gesuchsteller antwortete hierauf, die Versiche- rung habe einen Fehler gemacht und werde den Versicherungsnachweis hinterle- gen. Die polizeiliche Nachfrage beim SVSA am 8. April 2021 ergab jedoch, dass kein Versicherungsnachweis hinterlegt worden war. Auf telefonische Nachfrage der Kan- tonspolizei Bern am 8. April 2021 um 09:30 Uhr gab die C.________ Versicherung an, sie werde den Nachweis umgehend dem SVSA übermitteln, was um 14:26 Uhr noch nicht der Fall war. Ebenfalls am 8. April 2021 um 14:30 Uhr erhob die Polizei beim Gesuchsteller telefonisch die wirtschaftlichen Verhältnisse und informierte ihn darüber, dass gegen ihn eine Strafanzeige eröffnet werde und dass er mit der Zu- stellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse (pag. 119; edierte Akten BM 21 19365; Erhebungsfor- mular wirtschaftliche Verhältnisse vom 8. April 2021). Gleichentags erkundigte sich die Kantonspolizei Bern erneut bei der C.________ Versicherung, welche schliess- lich am 9. April 2021 meldete, dass der Versicherungsnachweis definitiv dem SVSA übermittelt worden sei, was auch zutraf (pag. 119). 19. Der Gesuchsteller wusste folglich, dass der Versicherungsnachweis am 7. April 2021 beim SVSA noch nicht hinterlegt war. Aufgrund der Verfügung des SVSA wusste er seit dem 11. März 2021 auch, dass der Nachweis hierfür in seiner Verantwortung lag. Dessen ungeachtet vertraute er darauf, dass sich die C.________ Versicherung um den Nachweis kümmern werde. Er wurde sodann am 8. April 2021 von der Kan- tonspolizei Bern darüber informiert, dass er mit einem Strafbefehl rechnen müsse. Er musste also weiterhin davon ausgehen, dass etwas nicht in Ordnung war. Aller- dings kümmerte sich der Gesuchsteller innert Frist weder um die Hinterlegung des Versicherungsnachweises beim SVSA noch wehrte er sich mittels Einsprache gegen die Verfügung vom 9. März 2021. Trotz Kenntnis eines möglicherweise drohenden Strafbefehls nahm er auch mit den Strafbehörden keinen Kontakt auf; stattdessen verliess er sich auf seine Versicherung. Diese wandte sich mit E-Mail vom 9. April 2021 an das SVSA und räumte ein, dass der Schildereinzug aufgrund eines Fehlers ihrerseits veranlasst wurde und ersuchte um Aufhebung der Gebühren betreffend die Entzugsverfügung vom 9. März 2021 (pag. 111). Das SVSA antwortete hierauf, dass dem Gesuch um Aufhebung der Gebühren betreffend die Entzugsverfügung vom 9. März 2021 nicht entsprochen werden könne, da innert Frist und trotz Mittei- lung vom 25. März 2021 (vgl. Ziff. 17 hiervor) kein neuer Versicherungsnachweis übermittelt worden sei und folglich am 30. März 2021 die Polizei mit dem Vollzug beauftragt werden musste (pag. 117). Dass der Fehler auf Seiten der Versicherung passierte und diese die Gebühren für den Erlass der Verfügung vom 9. März 2021 und für die Beauftragung der Polizei übernahm, ist irrelevant. Ebenso wenig hilft die Tatsache, dass der Gesuchsteller abgesehen von einer Mahnung kein Schreiben der C.________ Versicherung erhalten hat, welches ihm den Deckungsunterbruch an- gedroht oder ihn auf die Vertragsauflösung hingewiesen hätte. Dem Gesuchsteller 10 war bekannt, dass es sich nicht nur um das bilaterale Verhältnis zwischen Versiche- rung und Versicherungsnehmer handelte, sondern dass das SVSA und die Straf- behörden ebenso involviert waren. Wie ihm mit Verfügung des SVSA vom 9. März 2021 mitgeteilt wurde, trug er allein die Verantwortung für die Beibringung des Ver- sicherungsnachweises. Der Gesuchsteller hätte sich nach Erhalt der Verfügung am 11. März 2021 innert 5 Tagen um den Nachweis seiner Versicherung bzw. spätes- tens nach der telefonischen Aufforderung zur Abgabe am 7. April 2021 oder der Er- hebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am 8. April 2021 (vgl. Ziff. 18 hiervor) um die Aufklärung des Sachverhalts bemühen können bzw. müssen. 20. Der in der Folge ausgestellte Strafbefehl vom 18. Mai 2021 wurde mit eingeschrie- bener Post versandt. Er konnte dem Gesuchsteller weder direkt zugestellt werden noch wurde er von ihm abgeholt (edierte Akten BM 21 19365; retournierter Strafbe- fehl). Der Gesuchsteller führt hierzu aus, er gehe davon aus, dass die Abholungs- einladung versehentlich in die Kategorie «Reklame» gefallen und so verloren gegan- gen sei. Da abwechselnd jeweils er oder sein Sohn den Briefkasten leerten, sei un- klar, wo der Fehler geschehen sei (pag. 9). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Dies gilt unabhängig davon, ob der Adressat die Sen- dung zur Kenntnis genommen hat oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3). Mit Blick auf das hiervor Ausgeführte (Ziff. 16 ff.) und insbesondere die beiden ausdrücklichen Hinweise mittels Verfügung vom 9. März 2021 bzw. telefonisch am 8. April 2021 musste der Gesuchsteller mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen, weshalb die Zustellungsfiktion vorliegend greift und der Strafbefehl vom 18. Mai 2021 als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt. Von der Anwendbarkeit der Zustellfiktion geht im Übrigen auch der Gesuchsteller aus (pag. 145). Seine Einwände gegen den Straf- befehl hätte er gegenüber der Strafbehörde innert der zehntägigen Frist mittels Ein- sprache geltend machen können und müssen (vgl. Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). Der Umstand, dass der Gesuchsteller nicht wusste, wann ihm ein Strafbefehl zugestellt wird, vermag daran nichts zu ändern. 21. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 (Postaufgabe 3. August 2021; Posteingang 4. Au- gust 2021) wandte sich der Gesuchsteller erstmals an die Regionale Staatsanwalt- schaft (edierte Akten BM 21 19365; Schreiben vom 14. Juli 2021). Abermals verliess er sich dabei auf die Vorkehrungen seiner Versicherung, welche einerseits verspätet war (vgl. Ziff. 20 hiervor), andererseits aber auch materiell das Ziel verfehlte, weil das Schreiben (zu Recht) als Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entgegenge- nommen wurde und sich nicht materiell gegen den Strafbefehl richtete (vgl. edierte Akten BM 21 19365; Schreiben der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 5. August 2021). 22. Aufgrund des Gesagten kann der Einwand, dass dem Gesuchsteller erst mit Erhalt der Rechnung für den Strafbefehl am 23. Juni 2021 bzw. nach Rücksprache mit der Versicherung im Juli 2021 und nach Kenntnisnahme des Strafbefehls im August 2021 bewusst geworden sei, dass etwas nicht stimmte (pag. 9), nicht greifen. 11 Für das Untätigbleiben des Gesuchstellers ist kein Grund ersichtlich. Die Einwände gegen den Strafbefehl, die der Gesuchsteller nun mit vorliegendem Revisionsgesuch vom 10. September 2021 vorbringt, sind offensichtlich verspätet. 23. Der Gesuchsteller beruft sich auf die erfolgte Zahlung der Versicherungsprämie und überwälzt die Verantwortung an die C.________ Versicherung, indem er ausführt, diese habe sich nicht darum bemüht, den ihr unterlaufenen Fehler aufzudecken und der Staatsanwaltschaft transparent zu kommunizieren. Wie bereits ausgeführt, lag diese Verantwortung allein beim Gesuchsteller. Er hätte die Einwände schon ab Er- halt der Verfügung am 11. März 2021 bzw. spätestens innert der Einsprachefrist ab Zustellung des Strafbefehls vom 18. Mai 2021 vorbringen müssen. Gründe, weshalb im konkreten Fall davon abgesehen werden musste oder durfte, sind nicht ersicht- lich. Der Gesuchsteller gibt denn auch zu, dass er dies schlicht verpasst hat. So führt er aus, der Umstand, dass ihm der Strafbefehl zugestellt wurde, habe dazu geführt, dass der ordentliche Rechtsweg nicht habe beschritten werden können. Durch die Anwendbarkeit der Zustellfiktion sei ihm der ordentliche Rechtsmittelweg nachweis- lich nicht mehr offen gestanden (pag. 145). Den Fehler der C.________ Versiche- rung hätte er nach Erhalt der Verfügung am 11. März 2021 oder nach dem Telefonat mit der Kantonspolizei Bern vom 7. April 2021 vorbringen müssen. Dieses Versäum- nis jetzt mittels Revisionsgesuch zu retten, ist nicht Zweck der Revision, sondern im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich, weshalb vor- liegend kein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben ist. Das Revi- sionsgesuch ist daher abzuweisen. Zur Nichtigkeit der Verfügung 24. Der Gesuchsteller beruft sich sodann auf die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit oder Ungültigkeit der Verfügung des SVSA vom 9. März 2021. Die C.________ Versiche- rung habe in grober Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten eine Sperrkarte gegen den Gesuchsteller erlassen, den Widerruf dieser Sperrkarte nicht geprüft und auf Nachfrage des SVSA nicht reagiert. In Anbetracht dieser Tatsachen seien die Vor- aussetzungen für den Erlass der Verfügung (Art. 11, 16 und 68 SVG) nicht erfüllt gewesen; die mit Strafandrohung versehene Verfügung hätte nicht erlassen werden dürfen und sei zumindest als nachträglich nichtig zu betrachten (pag. 11 ff., 147). 25. Die Tathandlung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG besteht darin, dass der Adressat eine von der zuständigen Behörde unter Fristansetzung erlassene Verfügung missachtet und ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder nicht abgibt. Dies setzt voraus, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und der Be- treffende zu deren Abgabe aufgefordert wurde (MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestim- mungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, Orell Füssli Kommentar, 20. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 97 SVG). Das Strafgericht hat nicht zu prüfen, ob der Entzug oder die Ungül- tigerklärung begründet ist oder nicht, sondern lediglich, ob ein rechtskräftiger Ent- scheid der zuständigen Verwaltungsbehörde vorliegt. Die Nichtigkeit wäre von Am- tes wegen zu berücksichtigen (MAURER, a.a.O., N 6 zu Art. 97 SVG). Nach der 12 Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaf- tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; BGE 132 II 21 E. 3.1 mit Hinweisen; RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 202 zu Art. 292 StGB). Soweit Rechtsanwalt B.________ vorbringt, in subjektiver Hinsicht fehle der Vorsatz, da der Gesuchsteller aufgrund der Umstände habe davon ausgehen dürfen, über einen Ver- sicherungsschutz zu verfügen (pag. 13), ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 97 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG bereits die fahrlässige Handlung strafbar ist, was vorliegend ohne weiteres zu bejahen ist. 26. Fahrzeugausweise sowie die in den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr vorgesehenen übrigen Ausweise und Bewilligungen wer- den durch die Strassenverkehrsbehörde ausgestellt und entzogen, wenn nicht allge- mein durch Gesetz oder aus besonderen Gründen in Einzelfällen eine andere Stelle dazu ermächtigt ist. Die Strassenverkehrsbehörde kann im Interesse der Aufgaben- erfüllung im Einzelfall Dritte ermächtigen (Art. 22 Abs. 1 der Strassenverkehrsver- ordnung [StrVV; BSG 761.111]). Die Strassenverkehrsbehörde beauftragt die Poli- zei, entzogene oder einverlangte Ausweise, Bewilligungen und Kontrollschilder ein- zuziehen, wenn sie trotz Aufforderung nicht zurückgegeben werden (Art. 23 Abs. 1 StrVV). Das SVSA war offenkundig die zum Erlass der Verfügung vom 9. März 2021 zuständige Behörde (vgl. auch Art. 9 der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion [OrV SID; BSG 152.221.141). Ein anderweitiger Mangel, der die Nichtigkeit der Verfügung begründen würde, ist angesichts der ge- machten Ausführungen (Ziff. 16 ff.) nicht ersichtlich. 27. Geht die behauptete Mangelhaftigkeit der Verfügung weiter als blosse Unangemes- senheit, begründet aber keine Nichtigkeit, so ist die Rechtslage umstritten (RIEDO/BONER, a.a.O., N 211 zu Art. 292 StGB). Das Bundesgericht hat die Über- prüfung anfechtbarer Verwaltungsakte durch die Strafrichterin zunächst abgelehnt (RIEDO/BONER, a.a.O., N 213 zu Art. 292 StGB; BGE 88 IV 116 E. 1 = Pra 53 [1963] Nr. 13). Seit einem Grundsatzentscheid (BGE 98 IV 106 = Pra 61 Nr. 202) und des- sen Präzisierung (BGE 129 IV 246 = Pra 2004 Nr. 71) ist die Überprüfung der Recht- mässigkeit nur dann ausgeschlossen, wenn die Verfügung bereits von einem Ver- waltungsgericht überprüft wurde. War die gerichtliche Prüfung möglich, wurde jedoch nicht wahrgenommen oder steht der Entscheid des Verwaltungsgerichts noch aus, kann die Strafrichterin nachprüfen; ihre Kognition ist aber auf offensichtliche Rechts- verletzung und offensichtlichen Ermessensmissbrauch bzw. Ermessensüberschrei- tung und -unterschreitung beschränkt. War keine Überprüfung durch ein Verwal- tungsgericht möglich, kann die Strafrichterin mit voller Kognition nachprüfen. Auf je- den Fall ausgeschlossen ist die direkte Aufhebung der Verwaltungsverfügung durch die Strafrichterin (MIGNOLI, in: Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, 2020, 13 N 14 zu Art. 292 mit Hinweisen; RIEDO/BONER, a.a.O., N 213 ff. und N 217 zu Art. 292 StGB). 28. Der Gesuchsteller hätte mittels Einsprache gegen die Verfügung vom 9. März 2021 beim SVSA ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren einleiten können (vgl. Rechtsmit- telbelehrung pag. 101; Art. 69 Abs. 1 StrVV). Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Folglich ist die Kognition des Strafgerichts zur Überprü- fung der Rechtsmässigkeit der Verfügung auf offensichtliche Rechtsverletzung und offensichtlichen Ermessensmissbrauch beschränkt. Das SVSA hat die Verfügung vom 9. März 2021 aufgrund der Meldung der Versicherung, wonach die Haftpflicht- versicherung für die Motorfahrzeuge ________ erloschen sei, und gestützt auf die Art. 11, 16 und 68 SVG und die entsprechenden Verordnungen erlassen. Die Argu- mente des Gesuchstellers, dass er die Prämienrechnung bezahlt habe, die Meldung der C.________ Versicherung betreffend Erlöschen der Haftpflichtversicherung an das SVSA nicht hätte erfolgen dürfen und das SVSA somit auch nicht verpflichtet gewesen sei, die Verfügung zu erlassen, greifen nicht. Das SVSA verfügte aufgrund der vorliegenden Informationen und gestützt auf die rechtlichen Grundlagen korrekt. Es wäre in der Macht und in der Verantwortung des Gesuchstellers gewesen, ent- weder dem Erlass der Verfügung zuvorzukommen oder sich unmittelbar nach deren Erhalt bemerkbar zu machen (vgl. auch Ziff. 23 hiervor). Die Verfügung vom 9. März 2021 ist weder offensichtlich unrichtig noch wird der Ermessensspielraum offensicht- lich missbraucht. Sie ist daher weder anfechtbar noch ungültig. IV. Kosten 29. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Ihm werden die Verfahrenskosten von CHF 1'050.00, sich zu- sammensetzend aus einer Pauschalgebühr von CHF 800.00 und den Kosten für die Verfügung vom 12. Oktober 2021 betreffend den Antrag auf Gewährung der auf- schiebenden Wirkung von CHF 250.00, zur Bezahlung auferlegt (Art. 25 Abs. 1 lit. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Dem Gesuchsteller wird keine Ent- schädigung zugesprochen. 14 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens (inkl. Kosten für die Verfügung vom 12. Oktober 2021 betreffend aufschiebende Wirkung), bestimmt auf CHF 1’050.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den edierten Akten) Bern, 18. Januar 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Michel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15