410 Abs. 1 Bst. b StPO vor, da sich die Widersprüchlichkeit zu den angerufenen Einstellungsverfügungen aus rechtlichen Überlegungen und nicht aus Unterschieden in den Sachverhaltsfeststellungen ergibt. Das Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 27. Mai 2021 ist somit abzuweisen. 22 IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen