VIII. Fazit Zusammengefasst liegt dem Strafbefehl der Gesuchstellerin eine verfassungswidrige Bestimmung zu Grunde. Dies stellt einen schweren Mangel dar, der grundsätzlich eine Nichtigkeit begründen könnte. Diese Fehlerhaftigkeit war aber weder offensichtlich noch leicht erkennbar, was einer Nichtigkeit entgegensteht. Zusätzlich würde vorliegend die Nichtigkeit bereits rechtskräftiger, nicht angefochtener Rechtsakte die Rechtssicherheit stark gefährden. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass im Kampf gegen die Covid-19 Pandemie rasche und effektive Reaktionen zentral sind.