zessurteile dar, welche der Tauglichkeit als widersprechendes Urteil im Sinne von 20 Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO entgegenstehen könnten. Es könnte – wie die Gesuchstellerin ausführt – auch kein solcher Sachentscheid mehr gefällt werden, da die entsprechenden Verfahren wegen Bundesrechtswidrigkeit der Bestimmung einzustellen waren. Die Einstellungsverfügung kommt somit grundsätzlich als widersprechendes Urteil gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO in Frage (auch in diesem Sinne: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich