19 sammenhang mit der Kundgebung vom 12. April 2021 eingestellt worden (vgl. auch «Nur die Einsprecher kommen straffrei davon» in: «Der Bund» vom 22. Dezember 2021). Im Unterschied zur Gesuchstellerin, die den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen liess, wurden andere Personen für den Verstoss gegen Art. 6a Covid- 19 V somit nicht bestraft. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die von der Gesuchstellerin genannten Einstellungsverfügungen würden Prozessurteile und keinen Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO darstellen.