Schliesslich ist im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.). Die Gesuchstellerin hat die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen. Er ist damit in formelle Rechtskraft erwachsen. Unbeachtlich dabei ist die von der Gesuchstellerin vorgebrachte Rechtsgleichheit mit den allfällig widersprechenden Einstellungsverfügungen.