16 Verfahrens ableiten. Sodann hat die Gesuchstellerin den vorliegenden Strafbefehl mit ordentlicher Einsprache auch nicht angefochten resp. die Einsprache zurückgezogen, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt auch nicht von einer Bundesrechtswidrigkeit ausging. Jedenfalls war die Bundesrechtswidrigkeit sowohl für die Staatsanwaltschaft wie auch für Dritte damit nicht offensichtlich. Schliesslich ist im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.).