14 Fehlerhaftigkeit offensichtlich oder leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. Erwägungen oben Ziff. 26). Auch wenn dies von der Gesuchstellerin nicht vorgebracht wurde, kann festgehalten werden, dass der angefochtene Strafbefehl grundsätzlich durch die zuständige Staatsanwaltschaft erging. Eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit liegt damit nicht vor (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.).