Der Regierungsrat des Kantons Bern hätte damit die Teilnahmebegrenzung auf 15 Personen nicht erlassen dürfen, da dies gemäss Art. 8 i.V.m. 6c Abs. 2 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 1. April 2021) in der Bundeskompetenz verblieb. Damit erweist sich Art. 6a Covid-19 V als kompetenzresp. bundesrechtswidriges kantonales Recht. Gemäss der neueren Lehre und der Ansicht der Kammer ist damit zu prüfen, ob der Mangel besonders schwer ist, die