11 genden Verordnung sei weder offensichtlich noch leicht erkennbar gewesen, gehe an der Sache vorbei. Der Beschwerde ans Bundesgericht, die zum zitierten Bundesgerichtsurteil 2C_308/2021 geführt habe, sei keine aufschiebende Wirkung zugekommen. Es habe für die Staatsanwaltschaft demnach kein Anlass bestanden, das Urteil des Bundesgerichts abzuwarten. Für die Frage der Nichtigkeit sei es ferner ohnehin irrelevant, ob die Staatsanwaltschaft habe erkennen können, dass eine Beschwerde im Zusammenhang mit Art. 6a Covid-19 V hängig gewesen sei.