Ganz im Gegenteil sei dem Grundsatz nach in solchen Fällen von einer Wirkung ex nunc auszugehen, was in Art. 50 Abs. 3 BVG explizit festgehalten sei. Die Ausführung, wonach der Ansicht zu widersprechen sei, die Bundesrechtswidrigkeit der der Verurteilung zugrundelie-