Seien aber Verfahren eingestellt worden, weil die Rechtsgrundlage zwischenzeitlich vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig erklärt worden sei, wie die Gesuchstellerin selber ausführe, so werde damit gar kein Sachverhalt gewürdigt. Die Einstellung komme damit im relevanten Sinne keinem Freispruch gleich und könne keinen revisionsbegründenden Widerspruch gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO begründen. Die weggefallene gesetzliche Grundlage begründe hingegen die Rechtmässigkeit der unterschiedlichen Behandlung verschiedener Fälle bei gleichem Sachverhalt. Diese Situation stelle sich genau gleich im Fall von Gesetzesänderungen oder einer Änderung in der Rechtsprechung.