320 Abs. 4 StPO komme eine rechtskräftige Einstellungsverfügung zwar einem freisprechenden Endentscheid gleich. Daraus folge aber nicht, dass sich aus einer Einstellungsverfügung ein revisionsbegründender Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ergeben könne. Der revisionsbegründende Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO müsse sich auf den Sachverhalt beziehen. Seien aber Verfahren eingestellt worden, weil die Rechtsgrundlage zwischenzeitlich vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig erklärt worden sei, wie die Gesuchstellerin selber ausführe, so werde damit gar kein Sachverhalt gewürdigt.