In ihrer Duplik vom 17. Mai 2022 machte sie zusammengefasst Folgendes geltend: Nach Art. 410 Abs. 1 StPO seien die im Revisionsgesuch angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Es sei nicht vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft Belege für das Revisionsgesuch nachreichen solle. Dies könne umso weniger angehen, als diese «zahlreichen Einstellungen» gerade nicht im gleichen Verfahren erlassen worden seien und der Gesuchstellerin in diesen Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht zukomme. Gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO komme eine rechtskräftige Einstellungsverfügung zwar einem freisprechenden Endentscheid gleich.