Bisher ergangene Rechtsanwendungsakte würden von der Aufhebung unberührt bleiben. Formell rechtskräftige Einzelakte, die sich auf bundesrechtswidriges kantonales Recht abstützten, seien nicht nichtig, sondern würden aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes grundsätzlich gültig bleiben. Dabei sei zu beachten, dass im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung sei. Nach der Rechtsprechung könne es nicht angehen, allenfalls noch nach Jah-