Eine bloss abweichende Beurteilung von Rechtsfragen sei nicht revisionsbegründend. Damit stelle sich einzig die Frage, ob ein äusserst krasser Fall vorliege, so dass das Interesse an einer Korrektur des Entscheids ausnahmsweise das Interesse an der Rechtssicherheit überwiege. Zum Zeitpunkt des Strafbefehls habe es mit der Covid-19 V eine Rechtsgrundlage gegeben.