Bei Einstellungen und Nichtanhandnahmen handle es sich um ein Prozessurteil und keine Strafentscheide. So oder anders führe die Gesuchstellerin selbst aus, dass diese Verfahren aufgrund der als bundesrechtswidrig qualifizierten gesetzlichen Grundlage und damit aufgrund einer abweichenden rechtlichen Würdigung eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen würden. Eine bloss abweichende Beurteilung von Rechtsfragen sei nicht revisionsbegründend.