24. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2022 zusammengefasst Folgendes vor: Soweit die Gesuchstellerin pauschal auf «viele andere Personen» verweise, die gegen den «gleichen Strafbefehl» Einsprache erhoben haben sollen, und deren Strafverfahren aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht anhand genommen bzw. eingestellt würden, werde damit kein Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO genannt. Bei Einstellungen und Nichtanhandnahmen handle es sich um ein Prozessurteil und keine Strafentscheide.