V nichtig sei. Die Beschwerde sei ausführlich begründet gewesen und gleichentags auf verschiedenen Portalen veröffentlicht worden. Es sei in den Medien darüber berichtet worden und die Beschwerdeschrift habe zu jedem Zeitpunkt online eingesehen werden können. Darin sei die Rechtswidrigkeit der Verordnungsbestimmung ausführlich dargelegt worden. Die Staatsanwaltschaft habe also zumindest erkennen müssen, dass die Rechtmässigkeit der gesetzlichen Grundlage in Frage stehe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund das Urteil des Bundesgerichts abwarte (was überdies auch hohe Kosten eingespart hätte).