Ein bundesrechtswidriger Erlass bilde zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage für einen Rechtsanwendungsakt, insbesondere nicht für eine strafrechtliche Verurteilung. Der Aussage der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Bundesrechtswidrigkeit der der Verurteilung zugrundeliegenden Verordnung weder offensichtlich noch leicht erkennbar gewesen sei, sei zu widersprechen. Am 12. April 2021 hätten verschiedene Organisationen und Personen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass Art. 6a Covid-19 V nichtig sei.