SR 831.40) anwendbar sei. Im vorliegenden Fall der Verfassungswid- 9 rigkeit einer Erlassbestimmung gebe es aber keine Norm, die einer Wirkung der Aufhebung «ex tunc» entgegenstehe. Das Bundesgericht habe einen verfassungswidrigen Teil eines Erlasses aufgehoben. Ein bundesrechtswidriger Erlass bilde zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage für einen Rechtsanwendungsakt, insbesondere nicht für eine strafrechtliche Verurteilung.