Weiter bringe die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass die Aufhebung von bundesrechtswidrigen Erlassen «ex nunc et pro futuro» und nicht «ex tunc» wirken würde. Dabei berufe sie sich auf ein Bundesgerichtsurteil, bei dem es um die Aufhebung einer Bestimmung in der beruflichen Vorsorge gehe. Die Aufhebung der Bestimmung wegen Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) habe nur eine Wirkung «ex nunc», weil Art. 50 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) anwendbar sei.