Diese seien unisono damit begründet worden, dass die vom Kanton Bern erlassene coronabedingte Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 15 Teilnehmer nicht verhältnismässig gewesen sei und aufgrund dessen im heutigen Zeitpunkt eine gesetzliche Grundlage für eine Verurteilung fehle. Daher habe in diesen Verfahren gar kein neuer Sachentscheid gefällt werden können. Da die Staatsanwaltschaft nicht selbst die rechtkräftigen Strafbefehle aufheben könne, müsse der Weg der Revision hier Abhilfe schaffen und den Widerspruch auflösen. Weiter bringe die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass die Aufhebung von bundesrechtswidrigen Erlassen «ex nunc et pro futuro» und nicht «ex tunc» wirken würde.