6a Co- vid-19 V erfolgt seien. Die Generalstaatsanwaltschaft habe vorgebracht, dass es sich bei den Einstellungen um Prozessentscheide und keine Strafentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO handle. Sie verkenne dabei, dass die Staatsanwaltschaft (bzw. das Gericht) in den Fällen, in denen Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben worden sei, erkannt habe, dass eine Einstellung zu erfolgen habe. Diese seien unisono damit begründet worden, dass die vom Kanton Bern erlassene coronabedingte Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 15 Teilnehmer nicht verhältnismässig gewesen sei und aufgrund dessen im heutigen Zeitpunkt eine gesetzliche Grundlage für eine Verurteilung fehle.