Die Begrenzung der Teilnehmenden auf die zum massgeblichen Zeitpunkt von Bundesrechts wegen für private Veranstaltungen geltende Zahl von 15 Personen schränke die Versammlungsfreiheit in Bezug auf Demonstrationen derart ein, dass diese praktisch ihres Gehalts entleert würde. In diesem Kontext sei die Ausübung der Versammlungsfreiheit nahezu verunmöglicht, was letztlich einem faktischen Verbot von Kundgebungen gleichkomme (E. 7.8.2.). Die Beschwerde erwies sich daher als begründet und das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 6a Covid-19 V in der Fassung vom 19. März 2021 bundesrechtswidrig gewesen sei (E. 8.2.).