Die Verordnungsbestimmung des Kantons Bern stelle einen unverhältnismässigen und somit unzulässigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar und erweise sich als verfassungswidrig (E. 7.6. ff.). Die Besonderheit politischer Kundgebungen bestehe unter anderem darin, dass sie zur demokratischen Meinungsbildung beitragen würden, indem auch Anliegen und Auffassungen in der Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht werden könnten, die innerhalb der bestehenden demokratischen Verfahren oder Einrichtungen weniger zum Ausdruck kommen würden.