in der Fassung vom 19. März 2021 für bundesrechtswidrig und führte in seinen Erwägungen zusammengefasst Folgendes aus: Das anhand einer abstrakten Normenkontrolle zu prüfende streitige Verbot für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 15 Personen sei ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Es setze somit eine formellgesetzliche Grundlage voraus. Die angefochtene Verordnung des Kantons Bern sei kein formelles Gesetz und könne nicht selber eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff darstellen (E. 5.1.).