18. Sofern sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs mit einem späteren Strafentscheid gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO stützt, ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Das Gesuch datiert vom 10. September 2021 und ging beim Obergericht am 13. September 2021 ein. Das Urteil des Bundesgerichts datiert vom 3. September 2021 und wurde gleichentags den Medien mitgeteilt (Medienmitteilung Bundesgericht vom 3. September 2021).