11. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde der Gesuchstellerin und der Staatsanwaltschaft die Duplik zugestellt, der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und – unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts – der Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 63 f.). II. Ausgangslage