5. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) eine Kopie des Revisionsgesuchs zugestellt und sie wurde aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen. Der Staatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gegeben, ebenfalls eine Stellungnahme einzureichen (pag. 25 f.). 6. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 3. März 2022 die Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gesuchstellerin (pag. 33 ff.).