1530 ff.), 12 Stunden. Auf dieser Basis wird die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 69.60 sowie 7.7% Mehrwertsteuer, festgelegt. Für die konkreten Zahlen wird auf das Dispositiv verwiesen. 23 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Juli 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: