1660), was im schriftlichen Verfahren nicht erforderlich ist. Somit kann zur Beurteilung des gebotenen Zeitaufwandes nicht auf die eingereichten Honorarnoten abgestellt werden. Der gebotene Zeitaufwand beträgt vorliegend unter Berücksichtigung der mässigen Bedeutung der Streitsache und des vergleichsweise geringen Umfangs des im oberinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Schriftsatzes, dessen Basis offensichtlich der Parteivortrag in erster Instanz bildete (pag. 1530 ff.), 12 Stunden.