Fürsprecher B.________ reichte mit der Berufungsbegründung sogleich eine Honorarnote ein (pag. 1653). Daraus ist weder der Zeitaufwand noch der verrechnete Stundenansatz ersichtlich. Diese Honorarnote genügt den Anforderungen nicht. Auf Aufforderung hin reichte Fürsprecher B.________ eine neue Honorarnote nach (pag. 1660). Darin wird ein Zeitaufwand von 19.5 Stunden geltend gemacht, der jedoch nicht konkreten, einzelnen Leistungen zugewiesen wird. Zudem ist darin die Leistung «Erstellen und einreichen Parteivortrag» vermerkt (pag. 1660), was im schriftlichen Verfahren nicht erforderlich ist.