21.2 Amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren Die amtliche Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 42 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes setzt die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraus. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse.