22 21. Entschädigungen 21.1 Amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren Die Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der eingereichten Honorarnote und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (pag. 1534 ff.). Die Entschädigung wurde bereits ausbezahlt (pag. 1545). Der Beschuldigte ist in vollem Umfang rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.2 Amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren