Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich und hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden angesichts der zwar vollumfänglichen, aber inhaltlich eingeschränkten Berufung auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Dekrets über die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]).