Er hat die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8'997.50 zu bezahlen. Im Ergebnis wird das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Kostenverlegung bestätigt. 20.2 In oberer Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich und hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.