Die Verhaltensweise des Beschuldigten wären nach Art. 85 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) strafbar. Einer Verurteilung stand indes die eingetretene Verfolgungsverjährung im Weg (Art. 109 aStGB). Dennoch wurde die Verfahrenseinleitung durch das Verhalten des Beschuldigten bewirkt. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. Somit ist die Kostenauflage an den Beschuldigten angezeigt. Er hat die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8'997.50 zu bezahlen.