Zu prüfen ist die Kostenauflage trotz Verfahrenseinstellung. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz Kenntnis seiner Offenlegungspflichten die Zahlungseingänge auf dem «Hauptkonto 2006-2011» gegenüber den Sozialen Diensten verheimlichte und dadurch zu hohe Sozialhilfeleistungen erhielt (dazu E. 9). Die entsprechenden Täuschungshandlungen führten mangels Arglist nicht zu einem Schuldspruch wegen Betrugs. Die Verhaltensweise des Beschuldigten wären nach Art. 85 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) strafbar.